12.05.2020

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

das Regierungspräsidum Darmstadt weist auf die Bedeutung der ordnungsgemäßen Probennahme im Rahmen von tiergesundheitsrechtlich vorgeschriebenen Herdenuntersuchungen hin. Sehen Sie dazu bitte die unten stehenden Informationen.

Mit freundlichen Grüßen
Ihre LTK Hessen


Täuschungshandlungen im Rahmen von tiergesundheitsrechtlich vorgeschriebenen Bestandsuntersuchungen führen zu straf- und approbationsrechtlichen Ermittlungen

Wie das Regierungspräsidium Darmstadt (RP) mitteilt, mussten in letzter Zeit leider Verstöße gegen Vorgaben für tiergesundheitsrechtlich vorgeschriebene Bestandsuntersuchungen durch Tierarztpraxen festgestellt werden. Anstatt von allen untersuchungspflichtigen Tieren der Herde Einzelblutproben zu entnehmen, wurde dabei Blut von einzelnen Tieren in zahlreiche Probenröhrchen abgefüllt und sodann als Blutproben diverser untersuchungspflichtiger Tiere eines Bestandes ausgegeben. Diese unzulässige Vorgehensweise führt dazu, dass mögliche Infektionen des untersuchten Tierbestandes nicht mehr zuverlässig erkannt werden können und verstößt gegen tiergesundheitsrechtliche Vorschriften. Außerdem werden dabei mögliche Erkrankungen der Tiere und das damit verbundene Leid der Tiere, die weitere Verschleppung der Infektion in andere Tierbestände, die Gefährdung wichtiger Handelsbeziehungen und der damit einhergehende wirtschaftliche Schaden durch den Probennehmer billigend in Kauf genommen. 

So führen beispielsweise Infektionen mit dem Bovinen Herpesvirus Typ 1 (BHV1) bei Rindern zu hohen wirtschaftlichen Verlusten in der Milch- und Fleischproduktion. Diese werden durch Atemwegserkrankungen, Leistungsminderungen, Störungen der Fruchtbarkeit sowie Todesfälle verursacht. Die BHV1-Infektion gehört nicht ohne Grund zu den anzeigepflichtigen Tierseuchen und wird in Deutschland nach der "Verordnung zum Schutz der Rinder vor einer Infektion mit dem Bovinen Herpesvirus Infektion Typ 1 (BHV1-VO)" bekämpft. Deutschland ist seit 2017 BHV1-frei gemäß Artikel 10 der RL 64/432/EWG und infolge des bestehenden Impfverbotes sind Rinderbestände für eine Neuinfektion besonders empfänglich. Der BHV1-Status eines Landes hat erhebliche Konsequenzen für die Vermarktung von Erzeugnissen und für den Tierverkehr, daher sind die Untersuchungen von Blut- und Milchproben nach den Vorgaben der BHV1-Verordnung ein unverzichtbares Kontrollinstrument zum frühzeitigen Erkennen von Infektionen. Hierbei spielt die ordnungsgemäße Blutprobenentnahme durch praktizierende Tierärztinnen und Tierärzte eine entscheidende Rolle.

Täuschungshandlungen bei der Probennahme in Tierbeständen gefährden nicht nur die Tiergesundheit, sondern auch das Ansehen des tierärztlichen Berufstandes insgesamt und gehen zu Lasten aller ordnungsgemäß arbeitenden Kolleginnen und Kollegen. Durch moderne genetische Untersuchungstechniken sind sie heute leicht und kostengünstig zu erkennen sowie gerichtsfest zu dokumentieren. Die kürzlich aufgetretenen Fälle werden zum Anlass genommen, die rechtskonforme Probennahme bei Herdenuntersuchungen künftig im Labor vermehrt stichprobenartig überprüfen zu lassen.

Das RP Darmstadt weist daraufhin, dass aufgedeckte Täuschungshandlungen bei der Blutprobenentnahme in Tierbeständen zu ernsten arbeitsrechtlichen, strafrechtlichen, standesrechtlichen und approbationsrechtlichen Konsequenzen führen können. Da bei der BHV1-Diagnostik die Untersuchungskosten vom Land Hessen getragen werden, die Untersuchungen bei nicht rechtskonformer Probennahme jedoch wertlos sind und außerdem hohe Folgekosten verursachen, wird das RP Darmstadt in jedem Einzelfall Strafanzeige wegen Verdachts des Betrugs zu Lasten des Landes Hessen erstatten und behält sich ausdrücklich auch eine approbationsrechtliche Prüfung der Angelegenheit vor.

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