23.04.2021

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

durch Verordnung vom 14.04.2021 wurde die Corona-Arbeitsschutzverordnung geändert. Diese sieht ab dem 20.04.2021 verpflichtend vor, dass Arbeitgeber ihren Beschäftigten, die nicht ausschließlich im Home-Office arbeiten, mindestens ein Mal pro Kalenderwoche einen Corona-Test anbieten müssen. Nach dem Wortlaut betrifft dies damit auch Mitarbeiter, die im Außeneinsatz und nicht täglich unmittelbar körperlich in einer Praxis oder einem Betrieb tätig sind.

Im Zuge der Verabschiedung des "Vierten Gesetzes zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes" am 21.04.2021 durch den Bundestag wurde eine kurzfristige Änderung der Corona-Arbeitsschutzverordnung vorgenommen. Ab Verkündung der geänderten Verordnung im Bundesanzeiger (voraussichtlich 23./24.04.2021) sind von den Arbeitgebern zwei Tests pro Woche anzubieten. Alternativ kann mit entsprechend zugelassenen Testcentern eine Vereinbarung zur wöchentlichen Testung der Mitarbeiter getroffen werden. Die Neuregelung ist zunächst bis zum 30.06.2021 befristet.

Bitte beachten Sie daher:

1. Sie müssen Ihren Mitarbeitern pro Woche zwei Tests intern oder in einem zugelassenen Testzentrum (Apotheke, Arzt, etc.) anbieten.

2. Entsprechend sind entweder die Einkaufsbelege für die Tests oder die Vereinbarung mit einem Testcenter für 4 Wochen zu Nachweiszwecken aufzubewahren.

3. Sollten Ihre Mitarbeiter das Angebot ablehnen, sollte dies schriftlich erfolgen.

4. Mit Blick auf den letzten Punkt ist darauf hinzuweisen, dass nur die Verpflichtung zum Anbieten der wöchentlichen Tests durch den Arbeitgeber besteht, nicht die Teilnahme der Arbeitnehmer an solchen.

Weitere Informationen zur Corona-Arbeitsschutz-Verordnung

Mit freundlichen Grüßen
Ihre LTK Hessen

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