16.10.2015

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

viele praktisch tätige Tierärztinnen und Tierärzte kommen immer wieder in die Situation, dass verletzt aufgefundene Wildtiere in die Praxis gebracht werden. Bislang lagen keine eindeutigen Informationen vor, wie mit solchen Tieren umzugehen ist, da mehrere Rechtsbereiche (Tierschutz-, Artenschutz- und Jagdrecht) betroffen sind.

Für den Vorstand der LTK Hessen war und ist klar, dass wir als Tierärztinnen und Tierärzte in der Pflicht stehen, verletzten Tieren zu helfen bzw. sie von ihren Leiden zu erlösen, wenn keine Aussicht mehr auf Rettung besteht. Der Vorstand vertritt ebenso die Auffassung, dass diese Vorgehensweise mit dem Tierschutzgesetz und unserer Berufsordnung konform geht und nicht gegen andere Gesetze verstößt.

Um jedoch auch vonseiten des zuständigen Hessischen Ministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (HMUKLV) eine klare Aussage zur Rechtmäßigkeit dieser Vorgehensweise zu bekommen, haben LTK-Präsident Dr. Ingo Stammberger und seine Vorstandskollegen mehrfach mit der zuständigen Ministerin Priska Hinz und weiteren Landtagsabgeordneten gesprochen. Jetzt hat sich das HMUKLV mit Schreiben vom 25.09.2015 eindeutig geäußert und klargestellt, dass Tierärztinnen und Tierärzte verletzten oder sonst in Not befindlichen Wildtieren helfen dürfen, ohne gegen einschlägige Gesetze zu verstoßen.

Wir bitten Sie um Beachtung der unten stehenden Erläuterungen des HMUKLV, insbesondere zur Anzeigepflicht nach dem Jagdrecht.

Mit freundlichen Grüßen
Ihre LTK Hessen


Erläuterungen des Hessischen Ministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zum Umgang mit verletzten und kranken Wildtieren, die dem Jagdrecht unterliegen (25.09.2015) 

Für alle Wildtiere, die dem Jagdrecht unterliegen, hat der örtliche Jagdausübungsberechtigte das alleinige Aneignungsrecht (§ 1 Abs. 1 und 5 BJagdG).

Werden Wildtiere, die dem Jagdrecht unterliegen, durch Dritte der Natur entnommen, um z. B. ein verletztes Tier zu einem Tierarzt zur Behandlung zu bringen, muss derjenige, der die Tiere der Natur entnimmt, dies dem Jagdausübungsberechtigten oder der Polizei mitteilen.

Da der zuständige Jagdausübungsberechtigte i. d. R. nicht jedermann persönlich bekannt ist, ist die Meldung bei der Polizei üblich. Diese Meldung ist mit einem kurzen Telefonat, am besten vor der Entnahme aus der Natur, aber spätestens, nachdem das Tier einer versorgenden Person übergeben, wurde, unter Angabe von Fundort, Tierart und der Abgabestelle (z. B. Tierarzt, Tierschutzverein) erledigt. Da die Polizeidienststellen immer erreichbar sind, ist diese Meldung auch jederzeit möglich.

Zu dieser Meldung ist diejenige Person verpflichtet, die das Tier der Natur entnimmt – nicht der behandelnde Tierarzt oder der Tierschutzverein, der das Tier aufnimmt. Da vielen Bürgerinnen und Bürgern diese Regelung nicht bekannt ist, würden die Tierarztpraxen und Tierschutzvereine den Behörden sehr behilflich sein, wenn sie die Personen, die ein Tier abgeben, darauf hinweisen.

Bei Verkehrsunfällen mit Beteiligung von Wildtieren ist diese Meldung ebenfalls notwendig (§ 3 Abs. 2 HJagdG) und für alle Fahrzeugführerinnen und -führer selbstverständlich, da die Fahrzeugführer eine Wildunfallbescheinigung von den Jagdausübungsberechtigten bzw. der Polizei ausgestellt haben möchten – ohne diese zahlt die Kfz-Versicherung nicht.

Wer Wildtiere, die dem Jagdrecht unterliegen, der Natur entnimmt und der Anzeigepflicht nicht nachkommt, begeht nach § 3 Abs. 1 i.V.m. § 42 Abs. 1 Nr. 2 HJagdG eine Ordnungswidrigkeit.

Mit dieser Regelung wird zum einen sichergestellt, dass jedermann verletzten oder in Not befindlichen Wildtieren helfen kann und somit das Tierschutzgesetz Berücksichtigung findet, und zum anderen sorgt die o.a. Anzeigepflicht nach dem Jagdrecht dafür, dass man Wildtieren nicht beliebig nachstellen und sie der Natur entnehmen kann. Diese vom Gesetzgeber geschaffenen Regelungen ermöglichen es daher, diese beiden Rechtsbereiche zu verknüpfen.

Gleichzeitig ist es verboten, Wild vor Ablauf von sechs Monaten nach der Aussetzung zu bejagen (§ 23 Abs. 9 Satz 3 Hessisches Jagdgesetz). Daraus folgt, dass die Aussetzung entweder während der Schonzeit der jeweiligen Wildart mit einem zeitlichen Mindestabstand zum Jagdzeitenbeginn von mindestens sechs Monaten erfolgen muss, oder es muss bei dem Aussetzen sichergestellt werden, dass das ausgesetzte Tier für den Jäger als solches erkennbar ist.

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Landestierärztekammer Hessen
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