04.11.2015

Versorgungswerk - Rente von der DRV wegen Kindererziehungszeiten

Frist zur Nachzahlung für bis 1.9.1950 geborene Mitglieder endet am 31.12.2015

Tierärztinnen und Tierärzte können allein aufgrund der Erziehung von Kindern einen Anspruch auf eine Rente von der Deutschen Rentenversicherung (DRV) haben. Voraussetzung sind mindestens 60 Beitragsmonate. Für Kinder, die vor dem 1.1.1992 geboren sind, werden von der DRV 24 Monate anerkannt. Für Kinder, die ab dem genannten Stichtag geboren wurden, sind es 36 Monate. Wenn die Mindestzeit von 60 Beitragsmonaten nicht erreicht wird, können freiwillig auf Antrag Beiträge nachgezahlt werden. Der Mindestbeitrag bei der DRV beläuft sich in diesem Jahr auf 84,15 €. Allerdings gibt es hinsichtlich der Nachzahlung verschiedene Regelungen, je nachdem wann Sie geboren wurden.

Geburt bis einschließlich 1.9.1950:

Eine Nachzahlung von Beiträgen an die DRV ist nur noch bis zum 31.12.2015 möglich. Es kann nur so viel nachgezahlt werden, bis die Mindestgrenze von 60 Beitragsmonaten erreicht wird.

Geburt zwischen dem 2.9.1950 und dem 31.12.1954:

Beiträge können frühestens sechs Monate vor Erreichen der Regelaltersgrenze der DRV nachgezahlt werden. Es kann nur so viel nachgezahlt werden, bis die Mindestgrenze von 60 Monaten erreicht wird.

Geburt ab dem 1.1.1955:

Beiträge können jederzeit und auch über die Grenze von 60 Monaten nachgezahlt werden.

Der Antrag zur Anerkennung von Kindererziehungszeiten kann von den Internetseiten der DRV heruntergeladen werden. Bei Fragen wenden Sie sich bitte direkt an die DRV:

Servicetelefon (08 00) 10 00 48 00

Mit freundlichen Grüße
Ihre LTK Hessen

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