31.03.2014

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

wir bitten um Beachtung folgender Informationen der Bundestierärztekammer zu den neuen Heimtierausweisen.

Neue Heimtierausweise!

Ab 29. Dezember 2014 gelten neue Bestimmungen. Ausweise, die bis zu diesem Datum ausgestellt werden, behalten ihre Gültigkeit. Es gibt keine Hinweise, dass die derzeit geltenden Ausweise auch im nächsten Jahr noch verwendet werden dürfen. Daher empfehlen wir Ihnen, den Bedarf für dieses Jahr zu schätzen und möglichst nicht zu viele Heimtierausweise zu bestellen.

Die Änderungen gehen aus europäischen Verordnungen hervor. Diese sind im Internet zu finden:

- 576/2013/EU:
eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2013:178:0001:0026:DE:PDF

- 577/2013/EU:
eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2013:178:0109:0148:DE:PDF

- Berichtigung 577/2013/EU:
eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2014:059:0047:0051:DE:PDF

Die Berichtigung der EU-Verordnung 577/2013 korrigiert lediglich redaktionelle Fehler.

Die neuen Heimtierausweise enthalten neben einer Laminierung kleine Veränderungen, auf die man sich zu gegebener Zeit einstellen muss, so muss z. B. das Datum vollständig mit vierstelliger Jahreszahl eingetragen werden. Die Tätowierungsstelle ist ggf. anzugeben. Das Datum der Ablesung der Kennzeichnung wird als Alternative zum Kennzeichnungsdatum offiziell anerkannt. Die Kontaktdaten des ermächtigten Tierarztes (mit E-Mail-Adresse!) sind einzutragen. Bei Tollwut-Erstimpfung (oder nach Ablauf der Gültigkeit von Wiederholungsimpfungen) ist einzutragen, ab wann die Impfung gültig ist. Die Angaben zum Besitzer sind von diesem zu unterschreiben.

Hier die nicht vollständige kurze Zusammenfassung der neuen Vorschriften:

- Die geltenden Reisebestimmungen für Hunde, Katzen und Frettchen bleiben weitgehend erhalten.
- Es wird für bestimmte tollwutfreie Länder durch gegenseitige Vereinbarung Ausnahmen von der Verpflichtung der Tollwutimpfung geben.
- Die Reisebestimmungen werden erweitert auf andere Heimtiere als Hunde, Katzen und Frettchen (Nagetiere, Hauskaninchen, Vögel, Reptilien, Amphibien, Wassertiere, wirbellose Tiere ohne Bienen, Hummeln, Weich- und Krebstiere). Für diese wird es einen eigenen Ausweis und Kennzeichnungsvorschriften geben.

Die Beschränkung auf die Mitnahme von 5 Tieren im nicht gewerblichen Reiseverkehr wird für Sportveranstaltungen, Wettbewerbe, Ausstellungen und Trainingsveranstaltungen (z. B. Hunderennsport) bei Tieren, die älter als 6 Monate sind, aufgehoben.

- Transponder dürfen nur von qualifizierten Personen implantiert werden. Wenn Mitgliedstaaten gestatten, dass es auch Nicht-Tierärzte dürfen, müssen Mindestqualifikationen festgelegt werden.
- Aufkleber zur Tollwutimpfung im Heimtierausweis und die Angaben zur Kennzeichnung des Tieres sind durch Laminierung zu versiegeln.
- Es wird die Möglichkeit vorgesehen, Gesundheitsmaßnahmen zur Vorbeugung vor anderen Seuchen und Infektionen als Tollwut zu treffen. Die Kommission wird ermächtigt, Rechtsakte zu erlassen.
- Drittländer, die gleichwertige Vorschriften anwenden wie die Mitgliedstaaten, dürfen einen eigenen Drittlandsausweis ausstellen. Dafür wurde ein Musterausweis festgelegt.
- Für die Einreise gibt es im Falle von Naturkatastrophen o. ä. nach vorheriger Genehmigung und vorübergehender Absonderung nach Einreise Ausnahmen.
- Es gibt Ausnahmen von dem Erfordernis, bei Einreise aus Drittländern den Tollwut- Antikörpertiter zu bestimmen, wenn diese Länder z. B. die streunende Hunde- und Katzenpopulation und die Tollwut bei wild lebenden Tieren kontrollieren und die Heimtiere gegen Tollwut impfen.
- Ausnahmen gibt es auch für die Durchfuhr, wenn ein internationaler Flughafen nicht verlassen und eine entsprechende Erklärung unterzeichnet wird.
- Nur der ermächtigte Tierarzt (kein Züchter!) füllt die Angaben zur Kennzeichnung, die Beschreibung des Tieres, die Angaben zum Besitzer, eigene Kontaktdaten, die Tollwutimpfung und ggf. den Zeitpunkt der Blutentnahme für die Titrierung und sonstige Vorbeugemaßnahmen im Heimtierausweis aus.
- Blankoausweise dürfen nur an ermächtige Tierärzte ausgegeben werden!
- Die Kommission wird prüfen, ob für alle Mitgliedstaaten zugängliche Systeme zur Registrierung von Hunden und Katzen eingerichtet werden.

Wir bitten um Beachtung dieser Vorschriften.

Mit freundlichen Grüßen
Ihre LTK Hessen

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Landestierärztekammer Hessen
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Bahnhofstraße 13
65527 Niedernhausen

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sowie im Verhinderungsfall: Dr. Judith Lubjuhn-Fischer, Vizepräsidentin

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