15.12.2020

Öffentliche Zahlungsaufforderung

Für den jährlichen Kammerbeitrag werden keine individuellen Beitragsbescheide erstellt. Die Landestierärztekammer Hessen erlässt vielmehr eine Allgemeinverfügung in Form einer öffentlichen Zahlungsaufforderung, auf die im Januar 2021 im Deutschen Tierärzteblatt und auf der LTK-Homepage hingewiesen wird.

SEPA-Lastschriftmandat
Im Interesse aller Mitglieder möchten wir unseren Verwaltungsaufwand so gering wie möglich halten. Bitte nehmen Sie deshalb am Abbuchungsverfahren teil. Dies hat auch Vorteile für Sie:

•    Bei Erteilung einer Einzugsermächtigung erhalten Sie eine Ermäßigung des Kammerbeitrages von 10,- € für jedes volle Beitragsjahr.
•    Der fällige Beitrag wird automatisch von Ihrem Konto abgebucht. Mahngebühren und sonstige Verwaltungskosten können nicht mehr entstehen.

Bitte beachten Sie, dass neue Lastschrifteinzugsermächtigungen (SEPA-Basislastschrift) nur schriftlich oder elektronisch mit qualifizierter Signatur eingereicht werden dürfen. Den Vordruck für die Erteilung eines SEPA Lastschriftmandats finden Sie unter www.ltk-hessen.de

Einwendungen nach § 4 Abs. 6
Einwendungen gegen die Beitragsberechnung sind nur zu berücksichtigen, wenn sie nach Bekanntgabe der öffentlichen Zahlungsaufforderung bis spätestens 31. Januar des Kalenderjahres in Textform vorgetragen werden.

Beitragsermäßigungen nach § 5 der Beitragsordnung
Auf schriftlichen Antrag kann der Beitrag zur Vermeidung unzumutbarer Härten oder wegen besonderer persönlicher Umstände oder wirtschaftlicher Notlage gestundet, ermäßigt oder erlassen werden. Der Antrag ist zu begründen und mit geeigneten Nachweisen zur Glaubhaftmachung zu versehen. Er muss bis 4 Wochen nach Eingang des Beitragsbescheides des jeweiligen Beitragsjahres bzw. zum 1. des folgenden Monats, in dem die Beitragspflicht begonnen hat, gestellt werden. Insbesondere wird:

1.    der Jahresbeitrag für Mitglieder, die am Veranlagungsstichtag Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II (Grundsicherung für Arbeitssuchende) bzw. Sozialgesetzbuch XII (Sozialhilfe) beziehen, auf den Beitrag gemäß § 2 (1) Ziffer 4. ermäßigt,
2.    der Jahresbeitrag für Mitglieder der Beitragsgruppe gemäß § 2 (1) Ziffer 3., die monatlich ein Nettoeinkommen aus nichtselbständiger tierärztlicher oder berufsfremder Tätigkeit von weniger als 1.200 Euro beziehen, um die Hälfte des Regelbeitrags gemindert.

Über Anträge entscheidet der Vorstand.

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Landestierärztekammer Hessen
- Körperschaft des öffentlichen Rechts -
Bahnhofstraße 13
65527 Niedernhausen

Gerichtliche und außergerichtliche Vertretung: Prof. Dr. Sabine Tacke, Präsidentin
sowie im Verhinderungsfall: Dr. Judith Lubjuhn-Fischer, Vizepräsidentin

Kontakt:

Telefon: 06127 9075-0
Telefax: 06127 9075-23
E-Mail: info@ltk-hessen.de
Internet: www.ltk-hessen.de