23.08.2021

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

wir bitten um Beachtung der unten stehenden Informationen des Hessischen Ministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (HMUKLV) bezüglich BVD und ASP.

Mit freundlichen Grüßen
Ihre LTK Hessen


Tiergesundheit; Informationen des Hessischen Umweltministeriums zur Bovinen Virusdiarrhoe (BVD) und zur Afrikanischen Schweinepest (ASP)

Mit In-Kraft-Treten des EU-Tiergesundheitsrechtsakts zum 21. April 2021 und weiteren davon abhängigen sekundären Rechtsakten haben sich Änderungen bezüglich der Bekämpfung der Bovinen Virusdiarrhoe ergeben. Zur Information der Tierhalterinnen und Tierhalter sowie weiterer Beteiligter wurde ein Merkblatt erstellt, in dem die wichtigsten Neuerungen aufgeführt sind und das auf der Homepage des Hessischen Ministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (HMUKLV) unter dem folgenden Link abgerufen werden kann: 

https://umwelt.hessen.de/sites/default/files/media/bvd-aenderungen_im_rahmen_des_eu-tiergesundheitsrechts.pdf


Weiterhin wurde der Durchführungsbeschluss der Kommission 2014/709 mit Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest (ASP) durch die Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 der Kommission ersetzt. Mit der Umstellung haben sich Änderungen bei den Vorgaben für die Verbringung von Schweinen ergeben, wenn diese aus Betrieben stammen, die in Sperrzonen liegen, welche aufgrund des Ausbruchs der ASP bei Haus- oder Wildschweinen eingerichtet wurden. Die neuen Regelungen wurden übersichtlich in einem Merkblatt zusammengefasst, das unter dem folgenden Link auf der Homepage des HMUKLV zur Verfügung gestellt wird:

https://umwelt.hessen.de/sites/default/files/media/verbringungsregelungen_asp.pdf


Im Falle des Ausbruchs der ASP bei Wildschweinen
wird voraussichtlich auch in Hessen für das Gebiet, in dem die infizierten Wildschweine vermutet werden (Sperrzone II, frühere Bezeichnung: Gefährdetes Gebiet) eine Aufstallungsanordnung für Schweinehaltungen mit Auslauf- oder Freilandhaltung getroffen werden. Unter welchen Bedingungen diese Haltungen im ASP-Ausbruchsfall möglicherweise weiter betrieben werden können, wird von der zuständigen Veterinärbehörde im Einzelfall entschieden werden. Tierhalterinnen und Tierhalter, die ihre Auslauf- oder Freilandhaltung von Schweinen im Falle des Ausbruchs der ASP weiter betreiben wollen, sollten sich möglichst vor einem ASP-Seuchenausbruch diesbezüglich mit der für sie zuständigen Veterinärbehörde des Landkreises oder der kreisfreien Stadt in Verbindung setzen. Ein Merkblatt mit Hinweisen bezüglich dieser Thematik ist unter dem folgenden Link auf der Homepage des HMUKLV verfügbar:

https://umwelt.hessen.de/sites/default/files/media/merkblatt_oekologischeschweinehaltung_und_asp_0.pdf

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Landestierärztekammer Hessen
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