30.06.2022

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

wir bitten um Beachtung der folgenden Informationen des Hessisches Ministeriums für Umwelt, Klimaschutz Landwirtschaft und Verbraucherschutz.

Mit freundlichen Grüßen
Ihre LTK Hessen


BVD - Schlachtungs-/Tötungsanordnung im EU-Recht

Seit In-Kraft-Treten des EU-Tiergesundheitsrechts im Jahr 2021 gibt es eine neue Rechtsgrundlage für den Umgang mit persistent BVD-infizierten Rindern. 

Nach der Del VO (EU) 2020/687 Art. 69 sind im Falle des Ausbruchs von Tierseuchen der Kategorie B oder C, wie z.B. der BVD, in einem anerkannt seuchenfreien Gebiet (was bezüglich BVD derzeit in HE auf alle Landkreise bis auf FD zutrifft) die Maßnahmen in den Artikeln 24 bis 31 in der Del VO (EU) 2020/689 umzusetzen. 

In der Del VO (EU) 2020/689 findet sich in Art. 26 Abs. 3 die Vorgabe zur Anordnung der Schlachtung der infizierten Tiere durch die Veterinärbehörde. Nach der Del VO (EU) 2020/689 Art. 26 Abs. 5 kann auch die Tötung der Rinder angeordnet werden. 

In den Fällen, in denen eine Schlachtung der infizierten Rinder möglich ist, soll bevorzugt die Schlachtung angeordnet werden. Die Entscheidung obliegt der Veterinärbehörde. 

Mit der Anordnung der Schlachtung/Tötung geht einher, dass unter den im TierGesG vorgegebenen Bedingungen ein Antrag auf Entschädigung bei der Hessischen Tierseuchenkasse (HTSK) eingereicht werden kann. Insbesondere ist dabei auf die Einhaltung der vorgegebenen Fristen hinzuweisen.

Die Beihilferegelung der HTSK für die Tötung von persistent mit BVD infizierten Rindern kann aufgrund der neuen Rechtslage nicht mehr angewendet werden.

Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz
Landwirtschaft und Verbraucherschutz

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