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12.01.2016 Abtretung tierärztlicher Honorarforderungen an gewerbliche Verrechnungsstelle Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen, Tierärzte/innen, die ihre Honorarforderungen über eine tierärztliche Verrechnungsstelle einziehen, sollten die Einwilligung der Patientenbesitzer in die Weitergabe der Abrechnungsdaten einholen. Dies ist das Ergebnis einer längeren Diskussion zwischen dem Hessischen Datenschutzbeauftragten und der Landestierärztekammer Hessen. Auch wenn die Abrechnungsdaten nur im Einzelfall Rückschlüsse auf den Geheimnisbereich des Tierhalters zulassen, ist die Zustimmung des Patientenbesitzers grundsätzlich erforderlich. Eine Differenzierung zwischen Abrechnungsdaten, die Hinweise auf Erkrankungen des Tierhalters zulassen (z.B. Zoonosen) und solchen, die nicht unter die Schweigepflicht des § 203 StGB fallen, ist im Praxisalltag äußerst schwierig. Deshalb wird dringend empfohlen, vor Weitergabe an die tierärztliche Verrechnungsstelle, die schriftliche Einwilligung des Patientenbesitzers einzuholen. Ein entsprechendes Muster steht auf der Homepage der Landestierärztekammer Hessen zum Download bereit. Mit freundlichen Grüßen |
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