26.07.2023

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

das Referat V 4 "Allgemeine Tierhygiene, Tierseuchenbekämpfung, Tiergesundheitsdienste" des Hessischen Ministeriums für Umwelt, Klimaschutz Landwirtschaft und Verbraucherschutz bittet die im Rinderbereich praktizierenden Kolleginnen und Kollegen um Beachtung der unten stehenden Informationen.

Mit freundlichen Grüßen
Ihre LTK Hessen



Voraussetzungen für die Durchführung von Mastitis-Tests mit Erregeranzüchtung in landwirtschaftlichen Betrieben

Wer mit Tierseuchenerregern, und hierunter fallen nicht nur die Erreger anzeigepflichtiger Tierseuchen, sondern auch Erreger anderer auf Haustiere oder Süßwasserfische übertragbarer Krankheiten, arbeiten will, bedarf nach § 2 der Tierseuchenerreger-Verordnung einer Erlaubnis der zuständigen Behörde.

Das Arbeiten mit Tierseuchenerregern schließt unter anderem die mikrobiologischen Untersuchungen zur Feststellung übertragbarer Krankheiten und die Erregerfortzüchtung mit ein. Damit fällt die Anwendung von Mastitis-Erreger-Testkits unter die Vorgaben der Tierseuchenerreger-Verordnung.

Die Erlaubnis zum Arbeiten mit Tierseuchenerregern darf nur bei vorhandener Sachkenntnis erteilt werden. Nach § 4 der Tierseuchenerreger-Verordnung ist diese ausschließlich bei vorhandener Approbation als Tierärztin/Tierarzt, Ärztin/Arzt oder Apothekerin/Apotheker oder dem Abschluss eines Hochschulstudiums der Biologie oder der Lebensmittelchemie und einer mindestens dreijährigen Tätigkeit auf dem Gebiet, für das eine Erlaubnis beantragt werden soll, vorauszusetzen. Eine Erlaubnis darf demnach weder nach dem Abschluss einer Ausbildung noch nach einem Studium aus dem Bereich der Landwirtschaft als alleiniger Qualifikation erteilt werden.

Ausgenommen von der Erlaubnispflicht sind nach § 3 Abs. 2 der Tierseuchenerreger-Verordnung unter anderen Tierärztinnen/Tierärzte für diagnostische Untersuchungen oder therapeutische Maßnahmen im Rahmen ihrer Praxis. Ausgenommen von der Erlaubnispflicht sind nach § 3 Abs. 3 der genannten Verordnung außerdem Personen, die unter Aufsicht z.B. unter der Aufsicht einer Tierärztin/eines Tierarztes tätig sind.

Daraus lässt sich ableiten, dass in einem landwirtschaftlichen Betrieb grundsätzlich kein Arbeiten mit Tierseuchenerregern, keine Einrichtung eines entsprechenden Labors und keine Durchführung von Mastitis-Tests mit Erregeranzüchtung zulässig ist, auch wenn die Bewerbung dieser Tests teilweise einen anderen Eindruck vermittelt.

Eine Ausnahme kann unter Umständen dann bestehen, wenn eine Tierärztin/ein Tierarzt ein solches Labor unter ihrer/seiner Aufsicht betreiben will. In diesen Ausnahmefällen müssen unter anderen die Vorgaben der Tierseuchenerreger-Verordnung und des Infektionsschutzgesetzes beachtet werden. Beispielsweise ist eine Tätigkeit, die das Arbeiten mit Tierseuchenerregern einschließt, spätestens zwei Wochen vor der Aufnahme der Tätigkeit bei der zuständigen Behörde anzuzeigen.

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Landestierärztekammer Hessen
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Bahnhofstraße 13
65527 Niedernhausen

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