28.10.2021

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

wir bitten um Beachtung der unten aufgeführten Informationen des Hessischen Ministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zu folgenden Themen:

- Geflügelpest
- Blauzungenkrankheit
- Immobilisation von Wildtieren

Mit freundlichen Grüßen
Ihre LTK Hessen


Geflügelpest

Deutschland und Europa erlebte zwischen dem 30.10.2020 und April 2021 die bisher schwerste Geflügelpest-Epizootie. Trotz eines deutlichen Rückgangs von Fällen und Ausbrüchen im Laufe des Frühjahrs 2021 erfolgten Nachweise von HPAIV H5 bei Wasser- und Greifvögeln über den Sommer hinweg vor allem in den nordischen Ländern Europas.

Aktualisierte Risikoeinschätzung des Friedrich-Loeffler-Instituts

Risikogebiete in Hessen


Blauzungenkrankheit - Monitoring-Untersuchungen

Seit dem 24. Juni 2021 gelten weite Teile Hessens als frei von einer Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (BTV). Die in der BTV-Sperrzone verbleibenden Gebiete in Hessen können die BTV-Freiheit nach der neuen EU-Rechtsetzung nur über die Durchführung eines Tilgungsprogrammes wiedererlangen. Für einige dieser Gebiete ist dies nach aktuellem Stand in absehbarer Zeit möglich, da in den letzten zwei Jahren im Umkreis von 150 km keine BTV-Infektion mehr festgestellt wurde. Damit würden Handelshemmnisse für weitere Betriebe in Hessen entfallen. Um dieses Ziel zu erreichen müssen die gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 erforderlichen Monitoring-Untersuchungen durchgeführt werden. Monitoring-Untersuchungen sind sowohl in den Gebieten mit Tilgungsprogramm erforderlich als auch in den bereits BTV-freien Gebieten in Hessen.

Dafür werden in den Monaten November bis März entnommene EDTA-Blutproben auf das Genom des Virus der Blauzungenkrankheit untersucht. Diese Proben sollten von Rindern stammen, die über 6 Monate alt sind, nicht gegen BTV geimpft wurden und nicht gegen Gnitzen geschützt gehalten werden.

Um den Aufwand so gering wie möglich zu halten und das Monitoring möglichst kostengünstig durchzuführen, werden die EDTA-Blutproben durch das hessische Landeslabor aus dem BHV1-Probenpool entnommen.

Wir bitten Sie daher alle bei den oben genannten Tieren regulär anstehenden Probenahmen für die BHV-1-Untersuchung fristgerecht durchzuführen und die EDTA-Blutproben an das hessische Landeslabor in Kassel zu senden, damit auch weitere Gebiete in Hessen den Status frei von einer Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit erlangen können.

Diese Information als pdf-Datei


Immobilisation von Wildtieren: Amtliche Lebensmittelüberwachung / Lebensmittelsicherheit

Hinsichtlich der Rückstandsproblematik nach der Immobilisation eines im Zaun verfangenen Großwilds ist es aus Tierschutzgründen wichtig, hier eine praktikable Lösung zu finden, durch die der behandelnde Tierarzt sich nicht angreifbar macht und gleichzeitig die Lebensmittelsicherheit gewährleistet ist.

Es ist verboten, vom Tier gewonnene Lebensmittel in den Verkehr zu bringen, wenn in oder auf ihnen Stoffe mit pharmakologischer Wirkung oder deren Umwandlungsprodukte vorhanden sind (§10 LFGB). Eine Behandlung von freilebenden Wildtieren mit Arzneimitteln kommt aus lebensmittelrechtlicher Sicht in der Regel nicht in Betracht, da kein Tierhalter zur Verfügung steht, der sicherstellt, dass die behandelten Tiere entsprechend gekennzeichnet sind und dass solche Tiere nur nach Einhaltung der erforderlichen Wartezeit in Verkehr und somit in die menschliche Nahrungskette gelangen. Somit ist die Anwendung von Arzneimitteln einschließlich der Distanzimmobilisation bei freilebenden Wildtieren aus lebensmittelrechtlicher Sicht problematisch.

Ausführliche Darstellung und Hinweise zum weiteren Vorgehen bei im Zaun verfangenen Wildtieren nach Immobilisation

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Landestierärztekammer Hessen
- Körperschaft des öffentlichen Rechts -
Bahnhofstraße 13
65527 Niedernhausen

Gerichtliche und außergerichtliche Vertretung: Prof. Dr. Sabine Tacke, Präsidentin
sowie im Verhinderungsfall: Dr. Judith Lubjuhn-Fischer, Vizepräsidentin

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