25.09.2015

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

das Verwaltungsgericht Berlin hat am 23.09.2015 entschieden, dass die Zucht von Nacktkatzen ohne funktionsfähige Tasthaare als Qualzucht anzusehen ist und gegen das Tierschutzgesetz verstößt.

Sehen Sie dazu die Pressemitteilung der Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz Berlin vom 23.09.2015 (siehe unten) sowie die Pressemitteilung der Hessischen Landestierschutzbeauftragten Dr. Madeleine Martin vom 24.09.2015

Mit freundlichen Grüßen
Ihre LTK Hessen


Pressemitteilung der Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz Berlin vom 23.09.2015 (Nr. 33/2015)

Nacktkatzen ohne Tasthaare sind Qualzucht

Die Zucht von Nacktkatzen ohne funktionsfähige Tasthaare ist als Qualzucht anzusehen und verstößt daher gegen das Tierschutzgesetz. Dies hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden.

Die Klägerin hält und züchtet Canadian-Sphinx-Katzen (sog. Nacktkatzen). Die Tiere haben aufgrund einer Genveränderung keine funktionsfähigen Tasthaare. Nach dem Tierschutzgesetz ist es verboten, Wirbeltiere zu züchten, wenn ihnen Körperteile für den artgemäßen Gebrauch fehlen oder diese untauglich sind und hierdurch Schmerzen, Leiden oder Schäden auftreten. Zur Vermeidung der Zucht kann die zuständige Behörde das Unfruchtbarmachen von Wirbeltieren anordnen. Das Veterinär- und Lebens-mittelaufsichtsamt des Bezirksamts Spandau untersagte der Klägerin auf dieser Grundlage die Zucht und forderte sie auf, den von ihr gehaltenen Kater "Willi" kastrieren zu lassen. Hiergegen wandte sich die Klägerin ohne Erfolg.

Die 24. Kammer des Verwaltungsgerichts wies die Klage ab, nachdem sie zuvor ein tierfachärztliches Gutachten eingeholt und den Gutachter in der mündlichen Verhandlung befragt hat. Nach dessen Ausführungen seien Tasthaare ein wichtiges Sinnesorgan, das der Orientierung und der Kommunikation der Katzen diene. Daher sei deren Fehlen als Schaden und Leiden anzusehen.

Die Kammer hat wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache die Berufung zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zugelassen.

Urteil der 24. Kammer vom 23. September 2015 (VG 24 K 202.14)

Klicken Sie hier um Ihr E-Mail-Infobrief Abonnement zu ändern oder abzubestellen.

Landestierärztekammer Hessen
- Körperschaft des öffentlichen Rechts -
Bahnhofstraße 13
65527 Niedernhausen

Gerichtliche und außergerichtliche Vertretung: Prof. Dr. Sabine Tacke, Präsidentin
sowie im Verhinderungsfall: Dr. Judith Lubjuhn-Fischer, Vizepräsidentin

Kontakt:

Telefon: 06127 9075-0
Telefax: 06127 9075-23
E-Mail: info@ltk-hessen.de
Internet: www.ltk-hessen.de