17.01.2013

Änderungen im Befreiungsrecht von der gesetzlichen Rentenversicherung

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

nachdem wir bereits im November 2012 über verschiedene Urteile des Bundessozialgerichts berichtet hatten, wonach künftig bei jedem Tätigkeitswechsel ein neuer Befreiungsantrag zu stellen ist, möchten wir unsere Mitglieder darüber informieren, dass Befreiungsanträge möglichst unmittelbar nach Vertragsschluss mit dem neuen Arbeitgeber erfolgen sollten. Dies kann durchaus auch vor Antritt der neuen Tätigkeit geschehen. Hintergrund ist die Rechtsauffassung der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRVB), wonach die Wirkung der für die alte Beschäftigung ausgesprochenen Befreiung mit deren Ende erlischt, so dass für die Folgebeschäftigung die Beiträge zunächst an die DRVB abgeführt werden müssen und erst nach Erteilung eines Befreiungsbescheides erstattet werden können.

Wird jedoch ein Befreiungsantrag zum frühestmöglichen Zeitpunkt gestellt, steigt die Wahrscheinlichkeit, dass eine Befreiung bereits vor Aufnahme der Folgetätigkeit vorliegt und die Beiträge ohne aufwändiges Erstattungsverfahren an das Versorgungswerk fließen.

Befreiungsanträge können von der Homepage des Versorgungswerks der LTK Hessen heruntergeladen oder über die Geschäftsstelle bezogen werden. Für Rückfragen stehen Ihnen die Mitarbeiter/innen des Versorgungswerks gerne zur Verfügung. 

Mit freundlichen Grüßen
Ihre LTK Hessen

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Landestierärztekammer Hessen
- Körperschaft des öffentlichen Rechts -
Bahnhofstraße 13
65527 Niedernhausen

Gerichtliche und außergerichtliche Vertretung: Prof. Dr. Sabine Tacke, Präsidentin
sowie im Verhinderungsfall: Dr. Judith Lubjuhn-Fischer, Vizepräsidentin

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