06.09.2024 Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen, im Bericht zur Videokonferenz des Vorstands der LTK Hessen im Deutschen Tierärzteblatt 9/2024, S. 1183/1184 ist uns leider ein Fehler unterlaufen. Darin wurde darauf hingewiesen, dass der Notdienst für "die eigene Klientel" verpflichtend sei. Diese Aussage ist falsch. Eine Beschränkung der Notdienstverpflichtung auf die eigene Klientel gilt lediglich für die Behandlung von landwirtschaftlichen Nutztieren. Mit Änderung der Berufsordnung vom 01.03.2022 wurde bei Kleintieren die Beschränkung auf die Notversorgung der eigenen Klientel aufgehoben, somit besteht hier eine allgemeine Verpflichtung zum Notdienst. Wir bitten diesen Fehler zu entschuldigen. Mit freundlichen Grüßen |
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