31.03.2022

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

das Referat "Allgemeine Tierhygiene, Tierseuchenbekämpfung, Tiergesundheitsdienste" des Hessischen Ministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz bittet um Beachtung der unten stehenden Hinweise.

Mit freundlichen Grüßen
Ihre LTK Hessen


Tiergesundheit: Notfallbehandlung von Fohlen - Vorgehensweise für die Erteilung eines Notfalltransponders

Equiden gelten gemäß Artikel 38 Abs. 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/963 als zur Schlachtung für den menschlichen Verzehr bestimmt, außer wenn sie unwiderruflich durch die Ausfüllung und Unterzeichnung des zugehörigen Eintrags in dem Equidenpass durch den verantwortlichen Tierarzt oder die zuständige Behörde von der Schlachtung für den menschlichen Verzehr ausgeschlossen werden. Bei Anwendung eines Stoffes aus der sog. "Positivliste" gemäß Verordnung (EG) Nr. 1950/2006 wird die Schlachtung gemäß Abs. 2 Buchst. a des vorgenannten Artikels für sechs Monate aufgeschoben und der verantwortliche Tierarzt trägt die erforderlichen Angaben des Arzneimittels in den Equidenpass ein.

Artikel 42 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/963 regelt die Ad-hoc-Identifizierung von Equiden bei medizinischer Notwendigkeit. Nach den in diesem Artikel genannten Bedingungen ist auch eine Behandlung von Fohlen, die noch nicht gekennzeichnet sind und für die noch kein Equidenpass ausgestellt wurde, mit Arzneimitteln, die zum Ausschluss aus der Lebensmittelkette führen sowie mit Stoffen aus der Positivliste möglich. Voraussetzung für die Anwendung dieser Arzneimittel ist, dass der verantwortliche Tierarzt den Equiden vor der Verabreichung dieses Arzneimittels an Ort und Stelle durch Implantation eines injizierbaren Transponders identifiziert. Bei einer lebensbedrohlichen Situation kann die Kennzeichnung auch unmittelbar nach der Verabreichung des Arzneimittels erfolgen. Artikel 42 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/963 gibt zudem vor, dass der Tierarzt den Equiden in Abhängigkeit von dem verwendeten Arzneimittel unwiderruflich von der Schlachtung für den menschlichen Verzehr auszuschließen hat bzw. bei einem Arzneimittel aus der Positivliste das Datum der letzten Verabreichung des Arzneimittels in den Equidenpass eintragen muss.

Aufgrund dieser Vorgaben war es erforderlich den Bezug von Notfalltranspondern sowie eine Möglichkeit der Umsetzung der gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2021/963 geforderten Eintragungen in den Equidenpass zu regeln.

Der Tierhalter kann seine Transponder zur Kennzeichnung und Identifizierung, die er auf Grund der zu erwartenden Geburten als Jahresbedarf auf Vorrat beim HVL bestellen kann, verwenden. Die Zuteilung der Transponder liegt unter der Betriebsnummer des Tierhalters in HI-Tier vor. Der Tierarzt meldet die Arzneimittelanwendung in HI-Tier unter der verwendeten Transpondernummer und bei Ausstellung des Equidenpasses werden diese Eintragungen übernommen.

Falls keine Transponder vorliegen, kann die Zuteilung eines Notfalltransponders von dem Tierarzt formlos bei dem Hessischen Verband für Leistungs- und Qualitätsprüfungen in der Tierzucht e.V (HVL) per E-Mail (kontakt@hvl-alsfeld.de) unter Angabe seiner eigenen Anschrift sowie der HIT-Nummer und der Anschrift des Tierhalters beantragt werden. Das bedeutet, dass ein Tierbesitzer, der nicht auch gleichzeitig Tierhalter ist, die HIT-Nr. und die Anschrift des Tierhalters für den Antrag beim HVL zur Verfügung stellen muss.

Sofern das Fohlen in Hessen gehalten wird, werden der Passantrag und die Rechnung nach der Erfassung und Zuteilung des Notfalltransponders als PDF per E-Mail an den Tierarzt gesendet. Transponder und Abzeichen-Diagramm werden dem Tierarzt auf dem Postweg ( i. d. R. am nächsten Tag nach Zuteilung) zugesendet. Falls das Fohlen nicht in Hessen gehalten wird, werden der Notfalltransponder sowie ein "blanko" Passantrag, das Abzeichen-Diagramm und die Rechnung auf dem Postweg an den Tierarzt versendet. Mit dem "blanko" Passantrag kann der Tierhalter den Pass bei der für den Equidenpass zuständigen Stelle in dem entsprechenden Bundesland unproblematisch beantragen.

In beiden Fällen ist der Transponder dem Fohlen unverzüglich nach Erhalt zu implantieren und die erfolgte Behandlung im HI-Tier zu dokumentieren, damit die Eintragungen in den Equidenpass übernommen werden. Die Kosten für den Notfalltransponder rechnet der Tierarzt im Rahmen der Rechnungsstellung für die Fohlenbehandlung ab.

Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
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