12.04.2022
Berufsrechtliche Dokumentationspflicht
Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,
immer wieder werden der LTK Hessen Konfliktfälle zwischen Tierhalter und Tierarzt bekannt gegeben, bei denen Sachverhalte nicht zweifelsfrei zu klären sind, da der/die behandelnde Tierarzt/ärztin die berufsrechtlich verpflichtende Dokumentation unvollständig vorgenommen hat. So sind die Angaben zur Identität des Tieres, zum Signalement, zur Anamnese, zu Untersuchungen und deren Ergebnissen, Diagnosen, Therapien, zu Aufklärungsgesprächen und zur Einwilligung von Tierhaltern häufig unzureichend oder gar nicht vorhanden. Dies erschwert die Aufklärung in Beschwerdefällen und auch in gerichtlichen Fällen, wenn es z. B. um den Schadenersatzanspruch von Patientenbesitzern geht.
Der Vorstand der LTK Hessen weist darauf hin, dass die Berufsordnung der LTK Hessen in Paragraf 4 Abs. (2) Folgendes vorgibt:
"Jeder Tierarzt ist verpflichtet (…)
4. die in Ausübung seines Berufes gemachten wesentlichen Feststellungen und getroffenen Maßnahmen durch Aufzeichnungen zu dokumentieren und diese unbeschadet anderer Vorschriften mindestens 5 Jahre aufzubewahren."
Aufzeichnungen können in schriftlicher oder elektronischer Form vorgenommen werden.
Die Dokumentation dient u. a. folgenden Zwecken:
- Therapiesicherung
- Vermeidung doppelter Untersuchungen/Behandlungen
- Beweissicherung
- Erfüllung steuerrechtlicher Vorschriften
Bitte nehmen Sie die entsprechende Dokumentation in Ihrem eigenen Interesse in ausreichendem Umfang vor.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre LTK Hessen
Weiterführende Literatur
Steidl, T., Buyle, T., Bostedt, H., Wehrend, A. (2020): Rechtssicherheit in der Tierarztpraxis: Gerichtliche Veterinärmedizin für den Praxisalltag, Georg Thieme Verlag Stuttgart.
Bitte beachten Sie auch folgendes Online-Seminar (04.05.2022, 19-21 Uhr)
Die Haftung des Tierarztes: Haftungsrisiken erkennen und vermeiden
Gemeinschaftsseminar der Tierärztekammern Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Rheinland-Pfalz und Saarland