18.03.2014 Befreiungsrecht von der gesetzlichen RentenversicherungSehr geehrte Kolleginnen und Kollegen, hinsichtlich der Regelungen zum Befreiungsrecht von der gesetzlichen Rentenversicherung sprach das Hessische Landessozialgericht vor kurzem ein für Kammerangehörige positives Urteil in der Auseinandersetzung eines Mitglieds der LTK Hessen gegen die Deutsche Rentenversicherung Bund. Von der gesetzlichen Rentenversicherung befreit wird, wer tierärztlich tätig ist. Die Deutsche Rentenversicherung Bund legt den Begriff "tierärztliche Tätigkeit" sehr eng aus und versteht darunter im Wesentlichen die klassische kurative Tätigkeit. Das Landessozialgericht (LSG) hat allerdings in seiner Entscheidung vom 06.02.2014 das tierärztliche Berufsbild eines Industrietierarztes maßgeblich beschrieben und anerkannt. Das Gericht führt dazu aus, dass die Funktion eines Medical Evaluators – anders als die Tätigkeit eines niedergelassenen Tierarztes – zwar nicht dem "typischen" oder "gängigen Berufsbild eines Tierarztes" entspräche. Nach § 3 der Berufsordnung habe ein Tierarzt jedoch nicht nur die Aufgabe, Leiden und Krankheiten der Tiere zu verhüten und zu lindern. Er habe vielmehr auch die Aufgabe, zum Schutz des Verbrauchers und der Umwelt die Qualität und Sicherheit von Arzneimitteln sicherzustellen. Gemäß § 4 Abs. 1 der Berufsordnung sei unter tierärztlicher Berufsausbildung demgemäß jede Tätigkeit zu verstehen, bei der während des veterinärmedizinischen Studiums erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten verwertet werden. Eine Tätigkeit im Bereich der Pharmakovigilanz verlange zwingend ein tierärztliches Know how, da das Arzneimittelgesetz für Fertigarzneimittel eine staatliche Zulassung vorsieht und deren Erteilung von der Qualität, Wirksamkeit und Unbedenklichkeit des Medikaments abhängig sei. Die Pharmakologie sei vor diesem Hintergrund sowohl ein tierärztliches Prüfungsfach als auch eine Fachtierarztrichtung. Das Urteil sowie weitere Informationen finden Sie hier: Falls Sie eine Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten haben, Ihre derzeitig ausgeübte Tätigkeit jedoch nicht in den klassischen kurativen Bereich fällt (z. B. Kollegen/innen in der Industrie oder Verwaltung), ist die Befreiung nach einer Veröffentlichung der Deutschen Rentenversicherung Bund vom Januar 2014 neu zu beantragen. Falls die Deutsche Rentenversicherung Bund die Befreiung ablehnt, kann es vor dem Hintergrund des oben genannten Urteils erfolgversprechend sein, diese Entscheidung nicht einfach hinzunehmen. Für Fragen stehen wir gern zur Verfügung. Bitte wenden Sie sich an die Geschäftsstelle des Versorgungswerks der LTK Hessen: Mit freundlichen Grüßen |
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