12.12.2017

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

der 5. Senat des Bundessozialgerichts hat am 07.12.2017 eine Grundsatzentscheidung – Az: B 5 RE 10/16 R – für Tierärztinnen und Tierärzte zum Befreiungsrecht von der gesetzlichen Rentenversicherung getroffen.

Für die Beurteilung einer Tätigkeit als tierärztliche Berufsausübung ist das Landes- und Satzungsrecht der Landestierärztekammer maßgeblich und nicht die Bundestierärzteordnung. Die Berufsordnung der LTK Hessen definiert beispielsweise umfassend tierärztliche Berufsausübung und beschränkt diese nicht auf kurative Tätigkeiten. Das Urteil gibt deshalb Anlass zur Hoffnung, dass insbesondere Tierärztinnen und Tierärzte in der pharmazeutischen Industrie problemloser befreit werden können. Eine abschließende Bewertung kann erst nach Vorliegen der schriftlichen Urteilsgründe erfolgen.

Weiterhin hat der 5. Senat des Bundessozialgerichts die Ansicht der Deutschen Rentenversicherung Bund verworfen, befreiungsfähig seien nur solche Tätigkeiten, für die die tierärztliche Approbation zwingende Voraussetzung sei. Befreiungsfähig können also auch solche Tätigkeiten sein, die nicht ausschließlich von Tierärzten ausgeübt werden dürfen. Auch hier sind vor allem in der Industrie tätige Kollegen/innen betroffen.

Über die weitere Entwicklung werden wir Sie auf dem Laufenden halten.

Mit freundlichen Grüßen
Ihre LTK Hessen

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Landestierärztekammer Hessen
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65527 Niedernhausen

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