20.07.2017

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

bitte beachten Sie die unten stehenden Informationen von BTK-Präsident Dr. Uwe Tiedemann zum Inkrafttreten der GOT und zu den Ausnahmen für Tierschutzvereine.

Mit freundlichen Grüßen
Ihre LTK Hessen


Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

wir wurden aufgrund unserer Pressemitteilung http://www.bundestieraerztekammer.de/index_btk_presse_details.php?X=20170710130357 anlässlich des Beschlusses im Bundesrat am 7. Juli zum Inkrafttreten der GOT und zu den Ausnahmen für Tierschutzvereine befragt. Dazu kann ich Ihnen Folgendes mitteilen:

Die geänderte GOT ist noch nicht in Kraft. Dies ist erst am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt, nachdem Minister Schmidt und die Kanzlerin unterschrieben haben, der Fall. Vermutlich Ende Juli oder Anfang August.

Die Verordnung eröffnet die Möglichkeit , die einfachen Gebührensätze bei der Kastration frei lebender verwilderter Katzen zu unterschreiten. Die Unterschreitung des GOT-Einfachsatzes kommt nur dann in Betracht, wenn beabsichtigt ist, die zur Kastration eingefangenen Tiere nach dem Eingriff wieder in die Freiheit zu entlassen! Tierschutzvereine haben kein Recht darauf, bei der Kastration von eingefangenen frei lebenden Katzen einen Rabatt zu bekommen. Es ist aber gestattet, dass Tierärzte, die dies möchten, vom einfachen Gebührensatz nach unten abweichen können. Diese Ausnahme gilt nur für gemeinnützige Tierschutzvereine. Sie gilt nicht für andere medizinische Leistungen, die in keinem Zusammenhang mit der Kastration stehen und keinen begründeten Einzelfall darstellen. Eingeschlossen in die vergünstigten Gebühren können nicht nur die Kastration sondern auch üblicherweise im Zusammenhang mit der Kastration erbrachte Leistungen sein, z.B. die allgemeine Untersuchung, die Narkose und Injektionen, Kennzeichnung sowie erforderliche Nachsorge und Kontrollmaßnahmen.

Der Verordnungsentwurf sagt in der Begründung ausdrücklich, dass die neue Regelung die Populationskontrolle herrenloser verwilderter Katzen aus Tierschutzgründen erleichtern soll. Die neue Ausnahme für die Unterschreitung der einfachen Gebührensätze soll sich nur darauf beschränken. Ein Unterbietungswettbewerb der Gebühren im Bereich der tierärztlichen Versorgung soll in anderen Fällen weiterhin durch verpflichtende Mindestgebühren verhindert werden.

Der Verordnungsentwurf, der vom Bundesrat unverändert beschlossen wurde, findet sich im Internet auf den Seiten des Bundesrates:
http://www.bundesrat.de/SharedDocs/beratungsvorgaenge/2017/0401-0500/0499-17.html

Für weitere Fragen stehen wir gerne zur Verfügung. Informationsblätter für die Praxis und für Tierhalter sind in Arbeit.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Uwe Tiedemann
Präsident der Bundestierärztekammer

Klicken Sie hier um Ihr E-Mail-Infobrief Abonnement zu ändern oder abzubestellen.

Landestierärztekammer Hessen
- Körperschaft des öffentlichen Rechts -
Bahnhofstraße 13
65527 Niedernhausen

Gerichtliche und außergerichtliche Vertretung: Prof. Dr. Sabine Tacke, Präsidentin
sowie im Verhinderungsfall: Dr. Judith Lubjuhn-Fischer, Vizepräsidentin

Kontakt:

Telefon: 06127 9075-0
Telefax: 06127 9075-23
E-Mail: info@ltk-hessen.de
Internet: www.ltk-hessen.de